VEREIDIGTE, BEEIDIGTE, ERMÄCHTIGTE ÜBERSETZER
Beglaubigte Übersetzungen von vereidigten Übersetzern
Beglaubigte Übersetzungen dürfen in Deutschland von gerichtlich vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzern, auch Urkundenübersetzer genannt, angefertigt werden. Die Bezeichnungen vereidigter Übersetzer, beeidigter Übersetzer und ermächtigter Übersetzer sind gleichwertig und hängen von dem jeweils zulassenden Gericht ab.
Voraussetzung für die Bestellung von vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzern ist eine erfolgreich abgelegte staatliche Übersetzerprüfung oder ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium in Übersetzungwissenschaften. Die Übersetzer von GermanyTS haben zudem langjährige Erfahrung in der beglaubigten Übersetzung von Urkunden.
Die Berechtigung zur Anfertigung einer beglaubigten Urkundenübersetzung bestätigt der Übersetzer durch eine Beglaubigungsformel auf der Übersetzung, die anschließend mit Datum, Namen, Stempel und Unterschrift versehen wird, z.B.
Als am (Nennung des Gerichts) öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer der englischen Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im Original/als beglaubigte Kopie vorgelegten in englischer Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.
Bei der beglaubigten Übersetzung für eine deutsche Behörde wird der komplette Text der Vorlage einschließlich durchgestrichener Texte und eventueller Vermerke ohne direkten Bezug zur Urkunde übersetzt. Auch werden die Inhalte von Gebührenmarken, Stempeln und Siegeln wiedergegeben. Zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung bei einer deutschen Behörde ist es also i. d. R. nicht möglich, auszugsweise zu übersetzen.
Für Behörden im englischsprachigen Ausland können abweichende Bedingungen gelten.
Beglaubigung von Dokumenten
Bitte klären Sie vor der Beauftragung Ihrer Übersetzung ab, in welcher Form die ausgangssprachlichen Dokumente vorgelegt werden müssen, d.h. ob das Original eingereicht werden muss, eine durch Apostille oder Legalisation beglaubigte Kopie oder ob eine Beglaubigung durch ein Amt oder einen Notar ausreichend ist.


